Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Die Patientenverfügung

Eine Pflegerin kniet neben einer Seniorin im RollstuhlMittermueller Bildbetrieb / Fotolia

Mit einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. So üben Sie vorab Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall aus, dass Sie bei einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Bis zu dem Moment behalten Sie das Recht, Ihre Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen zu ändern. Eine Patientenverfügung ist verbindlich: Sie muss von den Ärzten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die sie ausgestellt wurde. Damit Ihre Verfügung im Ernstfall auch akzeptiert wird, sollte sie schriftlich vorliegen. Ideal ist es, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. So kann eine Person ihres Vertrauens Sie in Gesundheitsfragen vertreten und dafür sorgen, dass Ihre Verfügungen umgesetzt werden.  

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Die Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie jemanden damit beauftragen, einzelne oder alle Angelegenheiten für Sie zu regeln, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Der Bevollmächtigte entscheidet und handelt an Ihrer Stelle und kann auch Verträge abschließen. So kann sich die Vorsorgevollmacht zum Beispiel auf Verträge, Bankangelegenheiten, den Einzug in ein Pflegeheim oder andere Bereiche beziehen. 

Sie können die Vollmacht jederzeit wieder rückgängig machen oder Inhalte abändern. Einzige Voraussetzung ist dabei, dass Sie zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig sind. 

Bitte beachten Sie: Ehepartner oder Kinder können nicht automatisch für Sie im Alter oder im Krankheitsfall entscheiden. Ohne die Beauftragung durch eine Vollmacht oder den Beschluss einer Rechtlichen Betreuung geht das nicht. Niemand wird dazu gezwungen, eine Vollmacht zu erteilen. Fehlt diese aber, wenn Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, wird das Amtsgericht dafür einen rechtlichen Betreuer einsetzen - entweder aus dem Familienkreis oder auch einen Fremden.

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Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung können Sie im Voraus bestimmen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn Sie nicht mehr selbst für sich entscheiden und sorgen können. Genauso können Sie auch festlegen, wer auf keinen Fall Ihre Betreuung übernehmen soll. Darüber hinaus sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer möglich, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung im Heim oder zu Hause organisiert werden soll. Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist: Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus - soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, sonst einen fremden ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer. 

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