Das Jugendstrafrecht zielt auf die Erziehung straffälliger Jugendlicher ab. Deshalb haben die verhängten Strafen einen erzieherischen Charakter. Der/die Jugendliche soll das begangene Unrecht einsehen.
Bestehen bei einem/einer Täter(in) erzieherische Mängel, kann das Gericht Erziehungsmaßregeln, sogenannte richterliche Weisungen, verhängen. Dies sind zum Beispiel
- soziale Trainingskurse,
- gemeinnützige Arbeiten,
- Betreuungsweisungen durch Sozialarbeiter(innen),
- Täter-Opfer-Ausgleich.
Das Nichtbefolgen der Weisungen hat Konsequenzen: Sie können wegen erwiesener Sinnlosigkeit aufgehoben oder verändert werden oder durch einen (Beuge-)Arrest ersetzt werden.
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