Eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Dann muss der/die Verurteilte nicht ins Gefängnis.
Die Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der/die Verurteilte schon allein durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Das Gericht hat hierzu eine Prognose zu erstellen, ob davon auszugehen ist, dass der Täter auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, erfolgt das auf eine bestimmte Zeit, zum Beispiel für zwei Jahre. Während dieser Zeit muss der/die Verurteilte sich ganz korrekt verhalten, sonst kann die Strafaussetzung widerrufen werden und er/sie muss doch noch die Haftstrafe absitzen.
In dieser Zeit wird dem Verurteilten häufig ein Bewährungshelfer als Ansprechperson zur Seite gestellt. Diese Sozialarbeiter unterstützen bei der (Wieder)Eingliederung in die Gesellschaft und bei der Vorbeugung weiterer Straftaten. Eine weitere Aufgabe ist die Überwachung der vom Gericht benannten Bewährungsauflagen.
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