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Glossar: Sozialrecht

Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Für verschiedene Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse wie z.B. verschreibungspflichtige Arzneimittel und Verbandmittel ist eine Zuzahlung zu leisten, wenn der:die Versicherte das 18. Lebensjahr abgeschlossen hat. Die Zuzahlung beträgt 10 % des Apothekenabgabepreises, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR. Zuzahlungen müssen nur bis zu einer Höhe von zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens beziehungsweise bei chronisch Kranken bis zu einer Höhe von einem Prozent des Bruttojahreseinkommens geleistet werden. Für Zuzahlungen, die darüber hinausgehen, kann bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf eine Befreiung gestellt werden.

 

Sozialrecht