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Glossar: Sozialrecht

Bürgergeld

Seit dem 1.1.2023 bekommen erwerbsfähige Menschen mit geringen oder gar keinen Einkommen Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II / ALG II oder Hartz IV). Die Höhe des Bürgergelds orientiert sich nicht am früheren Erwerbseinkommen einer Person. Das Bürgergeld ist eine steuerfinanzierte Leistung, die das Existenzminimum sicherstellen soll.

Das Bürgergeld umfasst einen finanziellen Regelbedarf und den Bedarf an Unterkunft und Heizung. Auch die Krankenversicherungsbeiträge werden übernommen. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich danach, ob man alleine, mit einem (Ehe-)Partner oder als Erwachsener im Haushalt eines anderen lebt. Bei Kindern ist das Alter entscheidend. Die Regelbedarfe betragen zwischen 357 Euro und 563 Euro (Stand: Januar 2024).

Darüber hinaus werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. In den ersten zwölf Monaten (sogenannte Karenzzeit) entfällt die Prüfung auf Angemessenheit der Wohnungskosten und -größe.

Bürgergeld wird nur auf Antrag gewährt. Einen Antrag kann jede:r hilfebedürftige Erwerbsfähige im Alter von 15 bis 67 Jahren (derzeitige Altersgrenze der Regelaltersrente) beim zuständigen Jobcenter stellen. Eigenes Vermögen muss bis zu einer Schongrenze (sogenanntes Schonvermögen) vorher aufgebraucht werden.  Im ersten Jahr des Leistungsbezugs bleiben für die:den Bürgergeld-Berechtigten bis zu 40.000 Euro unberücksichtigt und für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro. Außerhalb der Karenzzeit besteht für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.

Weitere Informationen zum Bürgergeld und Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie hier.

 

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