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Glossar: Sozialrecht

Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Der Begriff sozialrechtliches Dreiecksverhältnis beschreibt das Verhältnis von Hilfeberechtigtem, Leistungserbringer und zuständigem öffentlichen Leistungs- und Kostenträger. 

Der:die Hilfeberechtigte (z.B. Pflegebedürftige:r) hat gegen den zuständigen öffentlichen Leistungs- und Kostenträger (z.B. die Pflegekasse) einen Anspruch auf eine Sachleistung (z.B. Grundpflege). Der Leistungs- und Kostenträger erbringt die Leistung nicht selbst. Er hat mit Leistungserbringern (z.B. einem Pflegedienst) einen Vertrag abgeschlossen. Dieser sieht vor, dass der:die Hilfeberechtigte vom Leistungserbringer die konkrete Hilfe bekommt. Der Leistungserbringer führt die Leistung aus. Die unterschiedlichen Rechtsbeziehungen können als Dreieck dargestellt werden.

Sozialrecht