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Glossar: Sozialrecht

SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, "Bürgergeld")

 Im zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) geregelt. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die zwischen 15 und 67 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und sich in Deutschland aufhalten.

Jemand ist erwerbsfähig, wenn er:sie täglich mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann. Hilfebedürftig ist jemand, wenn er:sie den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm:ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht mit Einkommen oder vorhandenem Vermögen sichern kann.

Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zusammen wohnen und keine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten - also in der Regel Minderjährige -, bekommen Sozialgeld.

Das Bürgergeld und das Sozialgeld setzen sich zusammen aus Regelbedarf, Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich gibt es noch einmalige Leistungen.

Daneben erhalten die Leistungsberechtigten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese fallen individuell unterschiedlich aus.

Die Leistungen werden beim Jobcenter beantragt.

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