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Glossar: Sozialrecht

Rundfunkbeitrag, Befreiung/Ermäßigung

Seit Januar 2013 sind alle deutschen Haushalte verpflichtet, viermal jährlich eine einheitliche Gebühr zu bezahlen, um die Angebote des öffentlich-rechtlichen Radios und Fernsehens finanziell zu ermöglichen. Dieser Beitrag beläuft sich auf 18,36 Euro im Monat beziehungsweise 55,08 Euro im Quartal. Er wird pro Wohnung inklusive Autoradio fällig, so dass ihn von einer Familie oder Wohngemeinschaft nur eine Person bezahlen muss. Auch wenn es im Haushalt gar keinen Fernseher, kein Radio und keinen internetfähigen Rechner gibt, muss der Rundfunkbeitrag dennoch entrichtet werden.

Blinde, sehbehinderte (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60) und Menschen, die gehörlos sind oder sich trotz Hörhilfe nicht ausreichend verständigen können, zahlen ein Drittel des Beitrags, also 6,12 Euro im Monat. Diese Regelung gilt auch für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent, die wegen ihres Leidens auf Dauer nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

Ganz von der Rundfunkgebühr befreit sind Empfänger:innen von:

  • Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter,
  • Sozialgeld und Bürgergeld bzw. von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Sozialgesetzbuches,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Ausbildungsförderung (nicht bei den Eltern wohnend, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld, Bafög),
  • sozialhilferechtlicher Hilfe zur Pflege,
  • Empfänger:innen von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird,
  • Blindenhilfe.Beitragsbefreit können auch Menschen mit einer Erwerbsminderung sein (sofern ihre Erwerbsminderungsrente für unzureichend befunden wird) sowie Erwachsene, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung leben.

Darüber hinaus ist eine Befreiung in besonderen Härtefällen möglich, z. B. wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit wie in den oben geschilderten Umständen nachgewiesen wird. Oder wenn Sozialhilfe bzw. Bürgergeld versagt wurde, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 Euro im Monat überschreiten.

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Mehr dazu auf anderen Internet-Seiten:
Der Rundfunkbeitrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio

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