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Glossar: Sozialrecht

Minijob

Arbeitnehmer:innen zahlen normalerweise mit einem Teil ihres Lohnes Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie  Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Dies gilt nicht, wenn man mit einem regelmäßigen Job unterhalb einer bestimmten Grenze bleibt - dann hat man einen Minijob und der Arbeitgeber trägt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob - auch Minijob-Grenze genannt - orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Seit Januar 2024 liegt sie bei 538 Euro monatlich bzw. 6.456 Euro jährlich.  

Minijobber:innen sind zudem versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Gewerbliche Arbeitgeber:innen zahlen für Minijobber:innen einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, für private Arbeitgeber:innen sind es 5 Prozent. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent. Die Differenz in Höhe von 3,6 Prozent hat der/die Minijobber:in zu zahlen, kann sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Er/sie muss dann zwar die 3,6 Prozent nicht bezahlen, verzichtet aber auch auf bestimmte Vorteile der Rentenversicherung wie beispielsweise Reha-Leistungen oder Anrechnungszeiten. Es kommt auf den Einzelfall an, ob die Befreiung sinnvoll ist oder nicht.

 

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