Die vollstationäre Pflege von kranken, alten oder behinderten Menschen erfolgt in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Dort wird der Kranke oder Pflegebedürftige von Fachleuten rund um die Uhr versorgt.
Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt einen pauschalen monatlichen Betrag für die pflegerische Versorgung, für Betreuungsleistungen und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Darüber hinaus haben Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote.
Die Zuschusshöhe ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Der Eigenanteil, den ein Bewohner zu zahlen hat, steigt nicht mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern unabhängig von ihrem Pflegegrad zahlen alle Bewohner eines Heims den gleichen Eigenanteil (sogenannter einrichtungseinheitlicher Eigenanteil).
Kosten für Unterkunft und Verpflegung, für Zusatzleistungen und für Investitionen werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen.
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